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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der VITEC Distribution GmbH

Gültig ab 01.03.2002

§ 1. Allgemeines:
Angebote, Lieferungen und Leistungen der VITEC Distribution GmbH(nachfolgend VITEC genannt) richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien erfolgt durch den Auftraggeber selbst.

§ 2. Angebote:
Angebote von VITEC sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Verein-barungen über Lieferungen und Leistungen sind erst nach unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen:
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs- und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer. Diese Kosten werden gesondert berechnet und aufgeführt. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise, wie sie sich aus der von VITEC veröffentlichen gültigen Preisliste für die Produkte und Dienstleistungen ergeben. Erstbestellungen liefern wir grundsätzlich nur per Nachname aus. Auslandsaufträge erfolgen grundsätzlich unfrei ab Lager Seefeld. Alle zu zahlenden Entgelte sind sofort und nach Rechnungserhalt fällig.

§ 4. Lieferbedingungen:
Verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Ver-einbarung der Vertragspartner. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen die VITEC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung behördlicher Anordnungen usw., auch wenn Sie bei Lieferanten von VITEC oder deren Unterlieferanten eintreten – hat VITEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen VITEC, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Überschreiten daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen im Falle des Rücktritts nicht.

§ 5. Gefahrenübergang:
Erfüllungsort ist Mainz. Verlangt der Auftraggeber die Versendung der verkauften Ware an einen anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald VITEC die Sache an einen Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben hat. Falls der Versand ohne Verschulden von VITEC unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. VITEC versichert die Lieferung auf Kosten des Bestellers, wenn der Bestellers dies wünscht. Der Auftraggeber überprüft unmittelbar nach Erhalt die Ware auf Vollständigkeit und Beschädigung. Bei Rücksendungen trägt der Auftraggeber das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an uns.

§ 6. Mängelansprüche/Gewährleistung:
Lieferungen sind nach Empfang hinsichtlich ihrer Fehlerfreiheit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu beanstanden.

Wir übernehmen die Gewährleistung für die Lieferung mängelfreier Waren. Die Gewährleistung für Produkte beträgt mindestens 1/2 Jahr oder nach Maßgabe der Hersteller, falls diese längere Fristen gewähren. Wir haben für den Fall vorhandener Mängel wahlweise das Recht zur Nachbesserung bzw. auf Ersatzlieferung. Bei zweifach fehlgeschlagenen Versuchen einer Beseitigung von Mängeln ist der Käufer berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels des gelieferten Produktes verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Zur Mängelbeseitigung ist das schadhafte Produkt VITEC in der Original-Verpackung zur Reparatur kostenfrei zuzusenden.
Unfreie Sendungen werden generell nicht angenommen. Bei berechtigtem Anspruch, werden dem Käufer die Versandkosten erstattet. Die Rücksendung an den Käufer erfolgt kostenfrei.
Die Gewährleistung auf Gebraucht-, bzw. Reparatur- und Reparaturaustauschgeräte, sowie durch VITEC durchgeführte Reparaturen ist auf 90 Tage ab dem Tag der Lieferung beschränkt.

Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir mit der für den ursprünglichen Verkaufsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

Sofern nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns sowie unseren
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

§ 7. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die VITEC aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden VITEC die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.Die Ware bleibt Eigentum von VITEC. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für VITEC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern.Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Auftraggeber dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nur mit Zustimmung von VITEC zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an VITEC ab. VITEC ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an VITEC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber VITEC nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von VITEC hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit VITEC seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VITEC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist VITEC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch VITEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8. Haftung:
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung von VITEC zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln begrenzt. Dies gilt nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet werden muß.

§ 9. Software:
Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen.

§ 10. Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Mainz. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen VITEC und dem Auftraggeber nicht berührt. Für diese Geschäftsbeziehung und der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VITEC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von VITEC entweder der Sitz von VITEC (Mainz) oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

 

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