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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der VITEC Distribution GmbH
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Gültig ab 01.03.2002
§ 1. Allgemeines:
Angebote, Lieferungen und Leistungen der VITEC Distribution GmbH(nachfolgend
VITEC genannt) richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt), soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bestimmungen als angenommen. AGB des Auftraggebers wird
ausdrücklich widersprochen. Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien
erfolgt durch den Auftraggeber selbst.
§ 2. Angebote:
Angebote von VITEC sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen
oder Verein-barungen über Lieferungen und Leistungen sind erst
nach unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart
worden sind.
§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen:
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs-
und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer.
Diese Kosten werden gesondert berechnet und aufgeführt.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise, wie sie sich aus
der von VITEC veröffentlichen gültigen Preisliste für
die Produkte und Dienstleistungen ergeben. Erstbestellungen liefern
wir grundsätzlich nur per Nachname aus.
Auslandsaufträge erfolgen grundsätzlich unfrei ab Lager Seefeld.
Alle zu zahlenden Entgelte sind sofort und nach Rechnungserhalt fällig.
§ 4. Lieferbedingungen:
Verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Ver-einbarung der Vertragspartner.
Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt
und auf Grund von Ereignissen die VITEC die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung behördlicher Anordnungen usw., auch wenn Sie
bei Lieferanten von VITEC oder deren Unterlieferanten eintreten –
hat VITEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Sie berechtigen VITEC, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Überschreiten daraus ergebende Verzögerungen
den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt,
hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche bestehen im Falle des Rücktritts nicht.
§ 5. Gefahrenübergang:
Erfüllungsort ist Mainz.
Verlangt der Auftraggeber die Versendung der verkauften Ware an einen
anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald
VITEC die Sache an einen Spediteur oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Personen übergeben hat.
Falls der Versand ohne Verschulden von VITEC unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
VITEC versichert die Lieferung auf Kosten des Bestellers, wenn der Bestellers
dies wünscht.
Der Auftraggeber überprüft unmittelbar nach Erhalt die Ware
auf Vollständigkeit und Beschädigung. Bei Rücksendungen
trägt der Auftraggeber das Transportrisiko bis zur Übergabe
der Ware an uns.
§ 6. Mängelansprüche/Gewährleistung:
Lieferungen sind nach Empfang hinsichtlich ihrer Fehlerfreiheit zu überprüfen.
Minder- oder Falschlieferungen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich
zu beanstanden.
Wir übernehmen die Gewährleistung für die Lieferung mängelfreier
Waren. Die Gewährleistung für Produkte beträgt mindestens
1/2 Jahr oder nach Maßgabe der Hersteller, falls diese längere
Fristen gewähren. Wir haben für den Fall vorhandener Mängel
wahlweise das Recht zur Nachbesserung bzw. auf Ersatzlieferung. Bei zweifach
fehlgeschlagenen Versuchen einer Beseitigung von Mängeln ist der
Käufer berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Kaufvertrages zu verlangen. Die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels des gelieferten Produktes verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
der Sache. Zur Mängelbeseitigung ist das schadhafte Produkt VITEC
in der Original-Verpackung zur Reparatur kostenfrei zuzusenden.
Unfreie Sendungen werden generell nicht angenommen. Bei berechtigtem Anspruch,
werden dem Käufer die Versandkosten erstattet. Die Rücksendung
an den Käufer erfolgt kostenfrei.
Die Gewährleistung auf Gebraucht-, bzw. Reparatur- und Reparaturaustauschgeräte,
sowie durch VITEC durchgeführte Reparaturen ist auf 90 Tage ab dem
Tag der Lieferung beschränkt.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir mit
der für den ursprünglichen Verkaufsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
Sofern nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind
anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns sowie
unseren
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen.
§ 7. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die VITEC aus jedem Rechtsgrund gegen
den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden VITEC die
folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr
als 20% übersteigt.Die Ware bleibt Eigentum von VITEC. Verarbeitungen
oder Umbildungen erfolgen stets für VITEC als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für ihn. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die Lieferung pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern.Soweit
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Auftraggeber
dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen. Der Auftraggeber
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nur
mit Zustimmung von VITEC zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an VITEC ab. VITEC ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an VITEC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur
widerrufen werden wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber VITEC nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Auftraggeber auf das Eigentum von VITEC hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit VITEC seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VITEC die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist VITEC berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen
der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch VITEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8. Haftung:
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung von VITEC zur
Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf vorsätzliches
und grob fahrlässiges Handeln begrenzt.
Dies gilt nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet werden muß.
§ 9. Software:
Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß
den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang
der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie
den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen.
§ 10. Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Mainz. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen zwischen VITEC und dem Auftraggeber nicht berührt.
Für diese Geschäftsbeziehung und der gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen VITEC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von VITEC entweder der Sitz von
VITEC (Mainz) oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
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